(1) Der Widerruf der Arztwahl, der infolge Tod des Betreuten von Amts wegen durchzuführen ist, ist ab dem Datum des Ablebens wirksam. Der Betrieb Sanitätseinheit ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Übersiedlung teilt der Betrieb, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbetrieb mit, damit derselbe den Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vornehmen kann. Die Betriebe Sanitätseinheiten, die das Versichertenarchiv mittels der meldeamtlichen Informationen der Gemeinden auf dem laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Betriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen. Der Betrieb muß den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen. Der Kinderarzt, der die eigene Höchstgrenze an Arztwahlen (1.000) oder die eigene niedrigere individuelle Quote nicht überschritten hat, kann mit seinem Einverständnis die Arztwahlen der Bürger beibehalten, die in einen angrenzenden Sprengel oder Einzugsgebiet übersiedeln.
(3) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibungen laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Falls es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Löschung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt. Diese Mitteilungen haben gleichzeitig mit den Mitteilungen der monatlichen Änderungen zu erfolgen.
(4) Der am Datum der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres von Amts wegen durchzuführende Widerruf ist rechtzeitig der Familie des Kindes mitzuteilen, welche vor diesem Datum die Beibehaltung der Arztwahl zugunsten des Kinderarztes beantragen kann, und zwar wegen dokumentierter chronischer Pathologien oder anerkannter Behindertensituationen; der Arzt kann bis zum 16. Lebensjahr beibehalten werden. Diese Anträge unterliegen dem Gutachten des überbetrieblichen Beirats und der Genehmigung des Kinderarztes und bewirken die Zahlung nur der Entgelte gemäß Buchstaben A) und D) von Artikel 43. Falls sich der überbetriebliche Beirat nicht innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs äußert, gilt dasselbe als angenommen.