Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahl, der Widerruf und die Abweisung ab dem ersten Tag des laufenden Monats oder des folgenden Monats, je nachdem, ob dieselben in der ersten oder in der zweiten Hälfte des Monats vorgenommen werden.
(2) Das monatliche Entgelt ist durch die Anzahl der Tage des entsprechenden Monats teilbar, falls der Kinderarzt seine Vertragstätigkeit im Laufe des Monats beginnt, übersiedelt oder aus dem Verzeichnis gestrichen oder suspendiert wird.
(3) Die Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze des Arztes wirkt sich auf die wirtschaftliche Behandlung ab dem Tag der Vollendung des vorgesehenen Lebensalters aus.