Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Der Familienkinderarzt hat im Interesse des eigenen Patienten das Recht auf Zugang in sämtlichen öffentlichen und konventionierten oder akkreditierten Privatkrankenhäusern, und zwar in der Phase der Aufnahme, des Aufenthalts, im Day-Hospital, und der Entlassung, auch um vorzeitige Entlassungen zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Betreuungsbelastung in der Wohnung des Patienten führen würden. Der Patient muß überdies anläßlich der Entlassung eine erste angemessene Verschreibung von Arzneimitteln erhalten, um den unmittelbaren Bedarf sofort abzudecken.
(2) Dem Kinderarzt wird von der Krankenhausabteilung die Aushändigung des klinischen Entlassungsberichts garantiert, welcher in Zusammenfassung den diagnostischen und therapeutischen Ablauf im Krankenhaus sowie die therapeutischen Empfehlungen für die Betreuung zu Hause beinhaltet.
(3) Um den Zugang gemäß Absatz 1 zu begünstigen, stellen die Generaldirektoren sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Parkplätze zur Verfügung.