Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Die Sektionen üben die Aufgaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e) und g) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 132), in dem ihnen anvertrauten Bereich aus; in ihre Zuständigkeit fällt auch die Abgabe von Gutachten über die Gewährung von Beiträgen zugunsten von öffentlichen und privaten Körperschaften im Sinne der Artikel 9, 19 und 20 des Landesgesetzes, und zwar in den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften diese vorsehen. Die Sektionen nehmen weiters in den jeweiligen Sachbereichen alle Aufgaben wahr, die in den einschlägige Rechtvorschriften den aufgelösten Kollegialorganen nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 132) oblagen, mit Ausnahme der Aufgaben, welche nach Artikel 4 des zitierten Landesgesetzes und auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung ausschließlich dem Landesbeirat zustehen.
(2) Der Beirat kann weitere Aufgaben übertragen.
Abgedruckt unter Nr. X - J/a.