Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Die Gegenstände werden nach ihrer Reihenfolge in der Tagesordnung behandelt. Der Vorsitzende kann diese ändern.
(2) Jedes Beiratsmitglied kann die Vertagung der Behandlung eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes beantragen, sofern es dies entsprechend begründet.
(3) Die Anträge und Gegenstände, deren Behandlung vertagt wurde, werden von Amts wegen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.