Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Der Beirat tritt in der Regel an seinem Sitz zusammen; auf Verfügung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann er auch außerhalb seines Sitzes zusammentreten. Die Landesregierung bestimmt den Sitz bei der Ernennung der effektiven und Ersatzmitglieder des Beirates.