Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Die Mitglieder des Beirates dürfen sich in folgenden Fällen nicht an der Beschlußfassung beteiligen:
(2) Ist es sonst aus schwerwiegenden Gründen zweckmäßig, kann das Mitglied des Beirates den Vorsitzenden um die Genehmigung zur Enthaltung ersuchen.
(3) Das Verbot laut Absatz 1 bringt außerdem die Verpflichtung mit sich, dem Versammlungsraum während der gesamten Behandlung der Angelegenheit fernzubleiben.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Sekretär des Beirates.
(5) Die Mitglieder des Beirates, die sich aus den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gründen der Stimme enthalten, werden zu der für die Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl gerechnet, aber nicht zur Zahl der Abstimmenden.