Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Im Rahmen des unbedingt Erforderlichen kann der Vorsitzende zu den Sitzungen Fachleute oder Bedienstete einladen, deren Aufgabe es ist, technische Hinweise zum Gegenstand der Beratung abzugeben beziehungsweise rechtliche Fragen zu klären.
(2) An den Sitzungen nimmt der Sekretär teil, der bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Stellvertreter oder das jüngste Mitglied des Beirates oder durch einen vom Vorsitzenden namhaft gemachten Verwaltungsbeamten, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muß, ersetzt werden kann.