Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Dem Beirat darf kein Antrag zur Beschlußfassung vorgelegt werden, wenn er nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und, außer in Dringlichkeitsfällen, die entsprechenden Akten den Mitgliedern des Beirates nicht zugänglich waren.
(2) Bei begründeter Dringlichkeit kann der Vorsitzende oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Beirates dem Organ in der Sitzung Gegenstände zur Beschlußfassung vorlegen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sofern alle Anwesenden und wenigstens vier Fünftel aller Mitglieder einverstanden sind; bei begründeter Dringlichkeit und wenn die Behandlung des Gegenstandes von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.