Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Das Sekretariat des Beirates stellt gemäß den vom Vorsitzenden erteilten Richtlinien die Tagesordnung der Sitzungen auf.
(2) Die Arbeitsunterlagen, Aufzeichnungen, Anmerkungen und Promemorien, die zum Verständnis und zur Bewertung der Gegenstände notwendig sind, müssen vom Sekretariat in der Regel spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt und mit der Tagesordnung an die Mitglieder des Beirates verteilt werden.
(3) Im Falle einer Dringlichkeitssitzung wird die Tagesordnung bei der Eröffnung der Sitzung verteilt.