Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen und tritt zu ordentlichen, außerordentlichen und Dringlichkeitssitzungen zusammen.
(2) Die ordentlichen Sitzungen finden in der Regel einmal alle zwei Monate statt; der Tag und die Stunde werden im voraus festgesetzt. Das Einberufungsschreiben wird den effektiven und Ersatzmitgliedern mit der Tagesordnung zugeschickt. Das effektive Mitglied verständigt im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung das Ersatzmitglied. Ist auch das Ersatzmitglied abwesend oder verhindert, muß es dies dem Sekretariat vor Beginn der Sitzung mitteilen.
(3) Die außerordentliche Sitzung kann einberufen werden, wenn Fragen erörtert werden, die eine besondere Behandlung erfordern. Die Einberufung der außerordentlichen Sitzung kann von jedem effektiven Mitglied beantragt werden; im entsprechenden Antrag müssen die Punkte angeführt werden, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.
(4) Die Dringlichkeitssitzung kann einberufen werden, wenn Gegenstände erörtert werden, deren Behandlung nicht auf die ordentliche Sitzung verschoben werden kann, und zwar auch mündlich oder telefonisch oder auf eine andere geeignete Weise, ohne daß für die Benachrichtigung bestimmte Fristen einzuhalten sind.