Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Der Beirat beziehungsweise die zuständige Sektion kann mit Ausnahme der Sektion Einsprüche die Untersuchungen und Inspektionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 132), Arbeitsgruppen übertragen, die sich in begrenzter Zahl aus den eigenen Mitgliedern zusammensetzen.
Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den sie angeht, ist verpflichtet, sie zu befolgen und dafür zu sorgen, daß sie befolgt wird.
Abgedruckt unter Nr. X - J/a.