Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Über die Beschlußanträge wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Beschlüsse, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefaßt sowie jedes Mal, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt. Die leeren und nicht leserlichen oder nichtigen Stimmzettel werden für die Feststellung der Anzahl der Abstimmenden gezählt.
(2) Nach Abschluß der Abstimmung stellt der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es.
(3) Das Ergebnis wird im Beschluß mit Angabe der Zahl der Neinstimmen und Enthaltungen vermerkt.