Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Diese Geschäftsordnung regelt die Funktionsweise des Landesbeirates für das Sozialwesen, der in der Folge lediglich mit Beirat bezeichnet wird, und seiner Sektionen laut Artikel 3 und 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13. 2)
Abgedruckt unter Nr. X - J/a.