In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
Richtlinie für die Vorlage von Hausteilungsplänen von materiell geteilten Gebäuden im Sinne des Artikel 23, Absatz 7, des Dekrets des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L

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Artikel 6
Rechtliche Wirkungen und Beweiskraft der informatischen Abschrift einer Planskizze in Papierform

1. Die rechtliche Wirkung der Abschrift eines Bildes auf Datenträger eines Dokumentes dessen Original von der Verwaltung auf einer analogen Unterlage verwahrt wird, hängt, im Sinne des Artikel 23-ter, Absatz 3, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift ab, wie sie durch den dafür beauftragten Funktionär, mittels Anbringung der digitalen Unterschrift, bestätigt wird.

2. Die Beweiskraft der Abschrift eines Bildes auf Datenträger eines originalen Dokumentes das ursprünglich auf einer analogen Unterlage erstellt worden war hängt, im Sinne des Artikel 22, Absatz 2, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung ab.

3. Die Beweiskraft der analogen Abschrift einer Abschrift eines Bildes auf Datenträger eines originalen Dokumentes das ursprünglich auf einer analogen Unterlage erstellt worden war hängt, im Sinne des Artikel 23 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original ab.