In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 110
Änderung der Kriterien zur Festellung der Betriebe, welche sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden zwecks Auszahlung des regionalen Zuschusses auf die Rentenversicherung der Bauern, Pächter und Teilpächte

Die Landesregierung

- nach Einsichtsnahme in den Abschnitt IV, betreffend „Maßnahme zur Unterstützung der Sozialbeiträge für Bauern, Halb- und Teilpächter“, insbesondere Artikel 14, Absatz 2, des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, abgeändert durch Regionalgesetz vom 19. Juli 1998, Nr. 6 und Regionalgesetz vom 23. Mai 2008, Nr. 3, welcher vorsieht, dass als Betriebe oder Gebiete, die sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden, jene zu betrachten sind, die in Bestimmungen angeführt werden, welche von der Autonomen Provinz Trient bzw. der Autonomen Provinz Bozen in diesem Bereich erlassen worden sind;

- nach Einsichtsnahme in den Artikel 12, Absätze 1 und 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2000, Nr. 48, in geltender Fassung, bezüglich „ Verordnung über die Verwaltungsverfahren betreffend die übertragenen Befugnisse auf dem Gebiet der ergänzenden Sozialvorsorge der Region“, welcher die Bedingungen festlegt, unter welchen sich die Betriebe in einer besonders ungünstigen Lage befinden; eine der Voraussetzungen stellt die Mindestanzahl an Erschwernispunkten dar;

- der Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sieht vor, dass die Landesregierung die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen bestimmt;

- mit Beschluss der Landesregierung vom 02.04.2007, Nr. 1057 wurden mit Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22 die Erschwernispunkte zur Bewirtschaftung von Höfen begrenzt auf die Maßnahmen des Programms für die ländliche Entwicklung 2007-2013 neu geregelt;

- im Laufe der letzten Jahre wurden die neuen Erschwernispunkte mit dem Ziel die öffentlichen Leistungen möglichst bedarfsorientiert zu vergeben;

- die Weinbaubetriebe in Steillagen bilden eine Ausnahme, für welche die Abteilung Landwirtschaft erst mit dem ländlichem Entwicklungsplan 2014-2020 die neuen Erschwernispunkte anwenden wird; deshalb werden für diese Betriebe die Berechnung der Erschwernispunkte angewandt, welche vor dem Beschluss der Landesregierung vom 02.014.2007, Nr. 1057 in Kraft waren;

- der Südtiroler Bauernbund beantragt deshalb, die mit Beschluss der Landesregierung vom 02.04.2007, Nr. 1057 beschlossenen Erschwernispunkte anzuwenden, indem die Mindestanzahl auf 25 erhöht werde, und zwar für Betriebe die gemäß des Dekretes des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2000, Nr. 48, in geltender Fassung, bezüglich sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden; Ausnahme bilden jene Weinbaubetriebe in Steillage welche die Mindestanzahl von 20 Erschwernispunkten aufweisen müssen, berechnet nach den Vorgaben, welche vor dem Beschluss der Landesregierung vom 02.014.2007, Nr. 1057 in Kraft waren;

- es ist daher angebracht, die mit Beschluss der Landesregierung vom 02.04.2007, Nr. 1057 beschlossenen Erschwernispunkte anzuwenden, indem die Mindestanzahl auf 25 erhöht werden, und zwar für Betriebe die gemäß des Dekretes des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2000, Nr. 48, in geltender Fassung, bezüglich sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden; Ausnahme bilden jene Weinbaubetriebe in Steillage welche die Mindestanzahl von 20 Erschwernispunkten aufweisen müssen, berechnet nach den Vorgaben, welche vor dem Beschluss der Landesregierung vom 02.014.2007, Nr. 1057 in Kraft waren;

b e s c h l i e ß t

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1) die mit Beschluss der Landesregierung vom 02.04.2007, Nr. 1057 beschlossenen Erschwernispunkte anzuwenden, indem die Mindestanzahl auf 25 erhöht werden, und zwar für landwirtschaftliche Betriebe die gemäß des Dekretes des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2000, Nr. 48, in geltender Fassung, sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden;

2) für Weinbaubetriebe in Steillage eine Mindestanzahl von 20 Erschwernispunkten anwenden, berechnet nach den Vorgaben, welche vor dem Beschluss der Landesregierung vom 02.04.2007, Nr. 1057 in Kraft waren und somit als landwirtschaftliche Betriebe gelten, welche sich gemäß des Dekretes des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2000, Nr. 48, in geltender Fassung, in einer besonders ungünstigen Lage befinden;

3) die oben genannte Mindestgrenzen an Erschwernispunkten auf die ab 2012 eingereichten Anträge im Sinne von Artikel 14 und folgende des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, anzuwenden.

4) den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.