In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 999
Maßnahmen zur Umsetzung des Ensembleschutzes gemäß Art. 25 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13; Ersetzung des Beschlusses vom 26.04.2004, Nr. 1340

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1. Auf der Grundlage der nachfolgenden Kriterien werden im Bauleitplan oder in den Durchführungsplänen der Gemeinden Ensembles im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ausgewiesen, sofern mindestens zwei Kriterien zutreffen:

a) historischer Wert,

b) malerischer Charakter,

c) Monumentalität mit Bezug auf die Stellung der Bauten zueinander und zur Landschaft,

d) stilistische Kennzeichnung, und zwar Stileinheit oder bewusste Vermischung verschiedener Stile,

e) Erscheinung, wie Erkennbarkeit, Auffälligkeit, Orientierungspunkt,

f) Panorama, wie gezielte Fernblicke, perspektivische Ansichten und Ansicht,

g) kollektives Gedächtnis,

h) Fortbestand der urbanistischen Anlage, also Erkennbarkeit einer Planung, eines Programms oder eines Gründungsaktes, welche die Siedlungsmorphologie bestimmt haben,

i) Fortbestand der Bautypologie,

j) natürliche Merkmale, Geomorphologie und natürlicher Charakter, sofern sie in Zusammenhang mit dem Eingriff des Menschen stehen.

2. Voraussetzung für die Ausweisung eines Ensembles ist die fachlichtechnische Bewertung durch einen Sachverständigenbeirat, der zusammengesetzt ist aus:

- einer/m vom zuständigen Landesrat ernannten Fachfrau/mann im Bereich Natur und Landschaft der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung,

- einer/m vom zuständigen Landesrat ernannten Fachfrau/mann der Abteilung Denkmalpflege,

- einer/m vom zuständigen Landesrat ernannten Fachfrau/mann im Bereich Urbanistik der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

An den Sitzungen des Sachverständigenbeirates kann ein von der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde ernannte/r Vertreter/in mit Stimmrecht teilnehmen.

Die Vertreter der Landesabteilungen im Sachverständigenbeirat bleiben vier Jahre im Amt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

Die Vertreter der Landesabteilungen bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Sekretärs übernimmt ein Beamter der betroffenen Landesabteilungen.

3. Der Sachverständigenbeirat berät die Gemeinden bei der Bestimmung der schützenswerten Ensembles und fördert die Bewusstseinsbildung für den Ensembleschutz.

Die Gemeinde erstellt ein Verzeichnis der unter Ensembleschutz zu stellenden Objekte mit einer entsprechenden graphischen Darstellung der Abgrenzung der Objekte, einem technischen Bericht mit Angabe der Ausweisungskriterien und der spezifischen Erhaltungsmaßnahmen.

Die Gemeinde leitet die im Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Verfahren zur Abänderung des Bauleitplans oder der Durchführungspläne zum Bauleitplan bzw. der jeweiligen Durchführungsbestimmungen ein.

Der Sachverständigenbeirat erstellt hierzu ein fachlich-technisches Gutachten.

4. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 1340/2004.

5. Dieser Beschluss lässt die Ernennungen für den Sachverständigenbeirat des laufenden 4-Jahreszeitraums unberührt.

6. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.