In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 12. März 2012, Nr. 341
Festlegung der „Sensiblen Orte“ gemäß Landesgesetz vom 13. Mai 1992 Nr. 13 (Bestimmungen im Bereich der erlaubten Spiele)

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1) folgende weitere sensible Orte festzulegen, in deren Umkreis von 300 Metern die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann, wie Sportplätze, Sport- und Freizeitanlagen, Sporthallen, Bibliotheken, Zug- und Busbahnhöfe, bzw. Zug- und Bushaltestellen und Kultusstätten;

2) folgende weitere sensible Orte festzulegen, an denen, unabhängig vom Umkreis von 300 Metern, die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann: in historischen Ortskernen und entlang viel begangener Straßen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern.