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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164
Vordrucke der Zeugnisse für die Oberschulen - teilweiser Widerruf von Beschlüssen der Landesregierung – Bewertung der Schülerinnen und Schüler – Abänderung von Beschlüssen der Landesregierung

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1. Die Vordrucke der Zeugnisse für die deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Schulen Südtirols laut Anlagen A1 bis A4 sind genehmigt. Sie kommen im Schuljahr 2011/2012 für die ersten Klassen, im Schuljahr 2012/2013 für die ersten, zweiten und dritten Klassen, im Schuljahr 2013/2014 für die ersten, zweiten, dritten und vierten Klassen und ab dem Schuljahr 2014/2015 für alle Klassen zur Anwendung.

2. Die Angaben auf den Zeugnissen erfolgen zweisprachig, wobei die deutschsprachigen Schulen die deutschen und die italienischsprachigen Schulen die italienischen Angaben an die erste Stelle setzen. In den ladinischen Schulen werden auch die ladinische Angaben angeführt.

3. Die Zeugnisvordrucke gemäß Punkt 1 werden den Schulen zur Verfügung gestellt. Der Druck der Zeugnisse wird von den Schulen vorgenommen und muss den Vordrucken laut Anlagen dieses Beschlusses entsprechen. Die in den Vordrucken grau hinterlegten Stellen werden von den Schulen ausgefüllt. Die Nummerierung ist fakultativ.

4. Die Landesregierungsbeschlüsse vom 14.04.2009, Nr. 1034 und vom 25.05.2009, Nr. 1388 werden, beschränkt auf die dort angeführten Vordrucke der Zeugnisse laut Anlagen B1 bis B4, C1 bis C4 und D1 bis D4 mit Wirkung ab dem 01.09.2014 widerrufen. Die vorgenannten Vordrucke bleiben im Schuljahr 2011/2012 für die zweiten, dritten, vierten und fünften Klassen, im Schuljahr 2012/2013 für die vierten und fünften Klassen und im Schuljahr 2013/2014 für die fünften Klassen aufrecht. Die Landesregierungsbe-schlüsse vom 14.04.2009, Nr. 1034 und vom 25.05.2009, Nr. 1388 werden, beschränkt auf die dort angeführten Vordrucke der Fachdiplome der Lehranstalten laut Anlagen E1 bis E4 und ergänzenden Bescheinigungen laut Anlagen F1 bis F4 mit Wirkung ab dem 01.09.2012 widerrufen.

5. Der erste und zweite Satz von Absatz 3 des Artikels 6 der Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 12.10.2009, Nr. 2485, wird wie folgt ersetzt: „Für die Bewertung gehören dem Klassenrat von Amtswegen als Vorsitzende/r der/die Schuldirektor/in oder sein/ihr Stellvertreter/in oder eine vom/von der Schuldirektor/in beauftragte Lehrperson der Klasse sowie als Mitglieder jene Lehrpersonen, welche die Fächer und fächerübergreifenden Lernbereiche unterrichten, und die der Klassen zugewiesenen Integrationslehrperson an.“

6. Der erste und zweite Satz von Absatz 3 des Artikels 13 der Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 12.10.2009, Nr. 2485 wird folgendermaßen ersetzt: „Für die Bewertungen laut Absatz 1 gehören dem Klassenrat von Amtswegen als Vorsitzende/r der/die Schuldirektor/in oder sein/ihr Stellvertreter/in oder eine vom/von der Schuldirektor/in beauftragte Lehrperson der Klasse an.“

7. Der zweite Satz von Absatz 5 des Artikels 15 der Anlage zum Beschluss der Landesre-gierung vom 12.10.2009, Nr. 2485 erhält folgende Fassung: „Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlag-gebend.“

8. Absatz 3 von Artikel 7 der Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 04.07.2011, Nr. 1020 wird durch folgenden ersetzt: „3. Die Bewertungssitzungen können, unter Berücksichtigung der organisatorischen Erfordernisse der Schulen, unmittelbar vor dem Ende des jeweiligen Bewertungsab-schnittes oder Schuljahres stattfinden. Der Zeitplan der Bewertungskonferenzen wird vom /von der Schuldirektor/in festgelegt und im Tätigkeitsplan eingefügt. Den Vorsitz bei den Bewertungskonferenzen führt der/die Schuldirektor/in oder sein/e oder ihr/ihre Stellvertreter/in oder eine vom/von der Schuldirektor/in beauftragte Lehrperson der Klasse. Jede abwesende Lehrperson, die Mitglied des Klassenrats ist, muss durch eine andere Lehrperson möglichst desselben Fachs einer anderen Klasse ersetzt werden.“

9. Der letzte Satz von Absatz 5 des Artikels 9 der Anlage zum Beschluss der Landesregie-rung vom 04.07.2011, Nr. 1020 wird durch folgenden ersetzt: „Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.“

10. Die Schulämter sind ermächtigt, die Vordrucke laut Punkt 1. und die noch geltenden Vordrucke gemäß den Beschlüssen der Landesregierung vom 14.04.2009, Nr. 1034 und vom 25.05.2009, Nr. 1388 an die gesetzlichen Neuerungen anzupassen.

11. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht

Anlage A1

Anlage A2

Anlage A3

Anlage A4