In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
Richtlinie für die Vorlage von Hausteilungsplänen von materiell geteilten Gebäuden im Sinne des Artikel 23, Absatz 7, des Dekrets des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L

Anlage

Richtlinie für die Vorlage von Hausteilungsplänen von materiell geteilten Gebäuden im Sinne des Artikel 23, Absatz 7, des D.P.Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L

Artikel 1
Digitale Hausteilungspläne

1. Im Sinne des Artikel 23, Absätze 4, 5, 6 und 7 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L, können ab dem 15. September 2011, die Planskizzen der Unterteilung von Gebäuden in materielle Anteile gemäß Artikel 74 des neuen Textes des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, in geltender Fassung, wie er dem K.D. vom 28. März 1929, Nr. 499, beigefügt ist, die Grundbuchsgesuchen beigefügt sind und sich auf Katastralgemeinden beziehen, die auf EDV umgestellt sind, in digitalem Format vorgelegt werden und müssen ab dem 2. Jänner 2012 auf diese Weise vorgelegt werden.

2. Die Vorlage der Planskizzen in digitalem Format erfolgt mittels CD/DVD oder USB-Stick. Es ist dem Amt überlassen, ob es die genannten Datenträger zurückbehält oder nicht.

3. Die Datei, der die Planskizze beigefügt ist, muss mit einer digitalen Unterschrift versehen werden.

4. Die Planskizzen von noch nicht auf EDV umgestellten Katastralgemeinden sind wie bisher in Papierform vorzulegen, bis nicht das umgestellte Grundbuch der entsprechenden Katastralgemeinde im Sinne des Artikel 24 des R.G. vom 14. August 1999, Nr. 4, eröffnet wird.

Artikel 2
Rechtsnatur der digitalen Hausteilungspläne

1. Die im Artikel 1 angeführten Planskizzen von materiell geteilten Gebäuden die für die schon auf EDV umgestellten Katastralgemeinden in digitalen Format vorgelegt werden, sind informatische Dokumente im Sinne des Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung).

2. Davon kann eine Abschrift im Sinne des Artikel 23-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung) ausgestellt werden.

Artikel 3
Rechtliche Wirkungen und Beweiskraft der Abschriften

1. Die rechtliche Wirkung der informatischen Abschrift eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23-bis, Absatz 1, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), von dessen Erstellung nach den technischen Vorschriften ab, wie diese im Artikel 71 desselben Kodex enthalten sind.

2. Die Beweiskraft der informatischen Abschrift eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23-bis, Absatz 2, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift ab.

3. Die Beweiskraft der analogen Abschrift eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift ab. Die Übereinstimmungserklärung muss wie in der Anlage B) zur vorliegenden Richtlinie angeführt, verfasst werden.

Artikel 4
Planskizzen in Papierform in der Urkundensammlung

1. Von den im Artikel 74 des neuen Textes des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, in geltender Fassung, wie er dem K.D. vom 28. März 1929, Nr. 499, beigefügt ist, angeführten Planskizzen von Gebäuden die in materielle Anteile unterteilt sind, und die in Papierform Grundbuchsgesuchen beigefügt sind, die vor dem 15. September 2011, im Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und – für die noch nicht auf EDV umgestellten Katastralgemeinden – bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuches der entsprechenden Katastralgemeinde im Sinne des Artikel 24 des R.G. vom 14. August 1999, Nr. 4, eingereicht worden sind, wird eine informatische Abschrift durch Scannen der Planskizze erstellt. Die originale Planskizze verbleibt in der Urkundensammlung.

Artikel 5
Rechtsnatur der informatischen Abschrift einer Planskizze in Papierform

1. Die informatische Abschrift von Planskizzen in Papierform ist im Sinne des Artikel 22, Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), die Abschrift eines Bildes auf Datenträger eines originalen Dokumentes das ursprünglich auf einer analogen Unterlage erstellt worden war.

Artikel 6
Rechtliche Wirkungen und Beweiskraft der informatischen Abschrift einer Planskizze in Papierform

1. Die rechtliche Wirkung der Abschrift eines Bildes auf Datenträger eines Dokumentes dessen Original von der Verwaltung auf einer analogen Unterlage verwahrt wird, hängt, im Sinne des Artikel 23-ter, Absatz 3, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift ab, wie sie durch den dafür beauftragten Funktionär, mittels Anbringung der digitalen Unterschrift, bestätigt wird.

2. Die Beweiskraft der Abschrift eines Bildes auf Datenträger eines originalen Dokumentes das ursprünglich auf einer analogen Unterlage erstellt worden war hängt, im Sinne des Artikel 22, Absatz 2, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung ab.

3. Die Beweiskraft der analogen Abschrift einer Abschrift eines Bildes auf Datenträger eines originalen Dokumentes das ursprünglich auf einer analogen Unterlage erstellt worden war hängt, im Sinne des Artikel 23 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original ab.

Artikel 7
Technische Vorschriften für digitale Hausteilungspläne

1. Die im Sinne des Artikel 1 zuerst wahlweise und dann verpflichtend in digitalem Format erstellten Planskizzen von Gebäuden die in materielle Anteile unterteilt sind, müssen, sei es dass es sich um die erste Unterteilung eines Gebäudes in materielle Anteile oder um einen Änderungsplan handelt, gemäß den technischen Vorschriften erstellt werden, wie sie in der Anlage A) zur vorliegenden Richtlinie angeführt sind. Zu diesem Zwecke stellt die Verwaltung den im Sinne des Artikel 74 des neuen Textes des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, in geltender Fassung, wie er dem K.D. vom 28. März 1929, Nr. 499, beigefügt ist, zur Erstellung einer Planskizze zugelassen Technikern die software PlaTav desk zu Verfügung. Es handelt sich um eine Anwendung welche die Erstellung eines Dokumentes in elektronischem Format (XML) zu erstellen, die einem Grundbuchsantrag beigefügt werden kann.

Artikel 8
Vollständige und teilweise Planskizzen

1. Die Änderungspläne von materiell geteilten Gebäuden können vollständig oder teilweise sein.

2. Eine Planskizze ist vollständig, wenn sie für alle materiellen Anteile des Gebäudes den Bestand des Endstandes wiedergibt. Eine Planskizze ist hingegen teilweise, wenn sie nur für einen oder nur für einige der materiellen Anteile des Gebäudes den Bestand des Endstandes wiedergibt.

Artikel 9
Bezugspläne

1. Die Änderungspläne von materiell geteilten Gebäuden müssen entweder auf der/den in der Datenbank des Führungsprogrammes des Grundbuches enthaltene/n Planskizze/n im Rasterformat TIF aufbauen oder im DXF-Format vorgelegt werden. Allfällige nicht in der Datenbank des Führungsprogrammes des Grundbuches vorhandene Planskizzen im Rasterformat TIF dürfen nicht als Ausgangsplan für einen Änderungsplan dienen.

Artikel 10
Zugang zu den Bezugsplänen

1. Das Amt stellt dem Interessierten die Planskizzen im Rasterformat TIF entweder über die OPENKat-Seite, nach Bezug eines entsprechenden Abnonnements, oder mittels Datenlieferung in den Ämtern der Abteilung 41 zur Verfügung. Die Datenlieferung erfolgt mittels CD/DVD die durch das Amt an den Nachfragenden übergeben wird.

Artikel 11
Bindende Vorgaben

1. Die Änderungspläne von Gebäuden für die ein vollständiger Hausteilungsplan aufliegt müssen in vollständiger Form vorgelegt werden, sodass für jeden materiellen Anteil der Bestand des Endstandes aufscheint. Die vom Techniker abgegebene Erklärung der Übereinstimmung der Planskizze mit der Wirklichkeit bezieht sich auf den/die materiellen Anteil/e der/die Gegenstand der Änderung ist/sind.