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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794
Arzneimittel gleicher Zusammensetzung: Festlegung der Höchstpreise für die Rückvergütung und Genehmigung der Verschreibungs- und Abgabemodalitäten

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1. Die Höchstpreise für die Rückvergütung der Arzneimittel mit gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, Arzneiform, Verabreichungsart, Freisetzungsart und Dosierungseinheiten durch den Landesgesundheitsdienst, welche aus der Transparenzliste der Bezugspreise für gleichwertige Arzneimittel hervorgehen, die die italienische Arzneimittelagentur AIFA zum Stand 15. Mai 2012 aufgelistet und anschließend auf der eigenen Internetseite www.agenziafarmaco.it veröffentlicht hat, und die diesem Beschluss beigefügt wird, sind genehmigt.

2. Die Direktorin oder der Direktor der Abteilung Gesundheitswesen legt periodisch mit eigenem Dekret die Höchstpreise für die Rückvergütung der Arzneimittel gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses durch den Landesgesundheitsdienst fest.

3. Die beiliegenden Modalitäten für die Verschreibung und Abgabe der Arzneimittel gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses sind genehmigt.

4. Der Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2001, Nr. 4331, ist aufgehoben.

5. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino – Alto Adige / Südtirol veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.