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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1134
Kriterien zur Festlegung der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude

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die folgenden Kriterien im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8 zu genehmigen:

1. Die Gemeinden können, im Bereich der von Artikel 9 Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2011, Nr. 23 vorgesehenen Befugnisse, die in Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201 mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214 festgelegten Steuersätze für Gebäude anwenden, die bestimmt sind:

a) für den Urlaub auf dem Bauernhof, entsprechend dem Gesetz vom 20. Februar 2006, Nr. 96, auch wenn sie in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1 und A/8, wie von Artikel 9 Absatz 3-ter des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557 mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 26. Februar 1994, Nr. 133, vorgesehen, eingetragen sind.

b) als Wohnung für Arbeitnehmer, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb als unbefristet oder befristet Angestellte an mehr als hundert Arbeitstagen jährlich ausüben und die gemäß der geltenden Bestimmungen im Bereich der Beschäftigung eingestellt wurden, auch wenn sie in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1 und A/8, wie von Artikel 9 Absatz 3-ter des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557 mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 26. Februar 1994, Nr. 133, vorgesehen, eingetragen sind.

Eine Wohnung ist für den gesamten Steuerzeitraum als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude zu betrachten, wenn es von unbefristet oder befristet beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern an insgesamt mehr als hundert Arbeitstagen bewohnt wird.

c) für die Benutzung als Büro des landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn sie in einer anderen Katasterkategorie als in D/10 eingetragen sind.

d) für die Manipulation, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte der Bereiche Obst und Gemüse, Weinbau und Molkerei seitens der Genossenschaften und ihren Konsortien gemäß Artikel 1 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228.

2. Für alle landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäude im Sinne des Artikels 9 Absatz 3-bis des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557 mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 26. Februar 1994, Nr. 133, die von der IMU befreit sind und schon im Gebäudekataster in der Kategorie F/10 eingetragen sind, ersetzt diese Eintragung die Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 14-ter des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201 mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, wenn:

a) der ländliche Charakter erhalten bleibt,

b) die Befreiung von der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) vorgesehen ist,

c) sie keinen Umbauarbeiten unterliegen,

d) sie nicht der Übertragung eines dinglichen Rechts, mit Ausnahme von Pfandrechten, unterliegen.

Für die landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäude im Sinne des Artikels 9 Absatz 3-bis des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557 mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 26. Februar 1994, Nr. 133, die von der IMU befreit sind und schon im Gebäudekataster in der Kategorie F/09 eingetragen sind, bleibt die Möglichkeit des Übergangs in die Kategorie F/10 durch die Vorlage der vorgesehenen Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, die den landwirtschaftlichen Charakter bezeugt, bestehen, solange die Bedingungen des vorhergehenden Satzes andauern.