(1) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„Art. 4 (Dauer des Verfahrens)
1. Wird das Verfahren auf Antrag pflichtmäßig eingeleitet oder muss es von Amts wegen eingeleitet werden, so sind die Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 verpflichtet, es durch eine ausdrückliche Maßnahme abzuschließen. Stellt die Verwaltung fest, dass der Antrag offensichtlich nicht entgegennehmbar, unzulässig, unverfolgbar oder unbegründet ist, schließt sie das Verfahren mit ausdrücklicher Maßnahme in vereinfachter Form ab; die entsprechende Begründung besteht in einem knappen und verständlich formulierten Hinweis auf den Sachverhalt oder Rechtsgrund, der dafür entscheidend ist. Im Falle der Maßnahme in vereinfachter Form findet Artikel 11/bis keine Anwendung.
2. Der Direktor der zuständigen Abteilung oder der von ihm bevollmächtigte Direktor der Organisationseinheit verfügt die Archivierung des Verfahrens, sobald die abschließende Maßnahme mitgeteilt oder durchgeführt ist oder wenn sich für die Verwaltung keine Verpflichtung ergibt, auf einen Antrag oder auf einen amtlichen Bericht hin tätig zu werden.
3. Die Unterlagen und Anträge, die bei einer Organisationseinheit vorgelegt werden, die zwar zur Landesverwaltung oder zu den Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 gehört, aber nicht für die Entgegennahme zuständig ist, sowie Unterlagen und Anträge, die beim Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit vorgelegt werden, sind von Amts wegen der zuständigen Stelle weiterzuleiten.
4. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 30 Tage. Ist angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens, der Art der geschützten öffentlichen Interessen oder der besonderen Komplexität des Verfahrens eine längere Frist für den Abschluss des Verfahrens unabdingbar, wird mit Beschluss der Landesregierung, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, eine andere Frist festgelegt. Diese Frist darf 180 Tage nicht überschreiten. Aufrecht bleiben die anderen von Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen.
5. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, läuft die Frist laut Absatz 4 bei Antragsverfahren ab dem Datum, an dem die zuständige Verwaltung den Antrag entgegennimmt, und bei Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ab dem Datum der Einleitung.
6. Die Frist laut Absatz 4 wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
- solange die Frist noch behängt, die gemäß Artikel 15/bis Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, um schriftliche Eingaben und Unterlagen vorzulegen,
- solange die Frist von nicht mehr als 30 Tagen noch behängt, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) gewährt und gegebenenfalls bei Vorliegen triftiger Gründe auf begründeten Antrag des Betroffenen um höchstens weitere 30 Tage verlängert wurde, um Erklärungen abzugeben und unrichtige oder unvollständige Erklärungen oder Anträge richtig zu stellen beziehungsweise zu ergänzen, sofern zulässig,
- in Erwartung des Erlasses obligatorischer Gutachten, fakultativer Gutachten und der Fachgutachten laut den Artikeln 19 und 20.
7. Die Frist laut Absatz 4 kann ein einziges Mal, für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen, ausgesetzt werden, um von Amts wegen Informationen oder Unterlagen im Sinne von Artikel 5 einzuholen.“