(1) Nach Artikel 29/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art 29/ter (Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit)
1. Zur Umsetzung der Ziele laut Artikel 1 richtet das Land einen Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit ein.
2. Der Schalter laut Absatz 1 hat folgende Aufgaben: