(1) Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„2. Die Vereinbarungen laut Absatz 1 müssen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, gemäß Artikel 7 begründet sein und schriftlich abgeschlossen werden, andernfalls sind sie nichtig. Auf die Vereinbarungen werden die Grundsätze des Zivilgesetzbuches hinsichtlich des Schuldrechtes und der Verträge angewandt, sofern nicht anders vorgesehen und soweit vereinbar.“