(1) Im Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „In der Meldung beziehungsweise im Antrag laut den Artikeln 21“ durch die Wörter „In der Meldung oder im Antrag laut den Artikeln 21/bis“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Wer in einer der Meldung des Tätigkeitsbeginns gemäß Artikel 21/bis beigelegten Erklärung, Bestätigung oder Beeidigung das Bestehen der Voraussetzungen oder Bedingungen für die Meldung falsch erklärt oder bestätigt, wird gemäß Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, bestraft, sofern kein schwerer wiegender Straftatbestand vorliegt.“