(1)Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Sämtliche Dekrete und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen eines Landesrates müssen, bevor sie der zuständige Landesrat unterzeichnet, folgende Sichtvermerke erhalten:
2. Die Sichtvermerke laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sind ebenfalls für die Beschlussanträge erforderlich, die der Landesregierung vorgelegt werden.“
(2) Im Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird das Wort „Amtsdirektor“ durch die Wörter „Direktor der Organisationseinheit“ ersetzt.