(1) Nach Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 18/bis (Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen)
1. Außer in den in Artikel 18 vorgesehenen Fällen, können die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 untereinander und mit anderen öffentlichen Verwaltungen, Vereinbarungen abschließen, um die Zusammenarbeit bei Tätigkeiten gemeinsamen Interesses zu regeln.
2. Für die Vereinbarungen laut Absatz 1 sind, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 16 Absätze 2 und 3 zu beachten.“