(1) Nach Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1/quater (Maßnahmen zur Steigerung der Qualität in der Landesverwaltung)
1. Der Generaldirektor des Landes analysiert und kontrolliert regelmäßig die Kosten, die der Verwaltung für sämtliche Verfahren anfallen, den Zeitaufwand für die Abwicklung der Verfahren, die wirtschaftlichen Kosten sowie den bürokratischen Aufwand zu Lasten der Bürger sowie der Unternehmen. Dabei arbeitet der Generaldirektor unter anderem mit den Sozialpartnern zusammen.
2. Alle zwei Jahre verfasst der Generaldirektor einen Bericht über die Tätigkeit laut Absatz 1 und unterbreitet der Landesregierung die Rationalisierungsvorschläge und Korrektureingriffe, die zur Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit erforderlich sind. Der Bericht wird dem Landtag im zuständigen Gesetzgebungsausschuss vorgestellt und auf der Homepage des Landes veröffentlicht.“