(1) Nach Artikel 29 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art 29/bis (Offene Daten und deren Wiederverwendung)
1. Die Landesverwaltung gewährleistet, auch in Anwendung der Grundsätze laut Artikel 1, die Verfügbarkeit, die Verwaltung, den Zugang, die Übermittlung, die Aufbewahrung und die digitale Nutzbarkeit der öffentlichen Daten und der öffentliche Daten enthaltenden Unterlagen, deren Rechtsinhaber sie ist.
2. In Beachtung der Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsakten, des Datenschutzes und des Rechtes auf Schutz des geistigen sowie industriellen Eigentums, gewährleistet die Verwaltung die Verbreitung der Daten laut Absatz 1 in offenen und allen frei zugänglichen Formaten, mit dem Ziel, zur Entwicklung der Unternehmen beizutragen, die Beteiligung der Bürger und der Unternehmen an den Entscheidungsprozessen der Verwaltung zu fördern und zu maximieren und durch die Wiederverwendung dieser Daten das Wirtschaftswachstum zu begünstigen.
3. Die Modalitäten für die Öffnung und Wiederverwendung der auf der institutionellen Webseite der Landesverwaltung veröffentlichten Daten und Informationen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“