(1) Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 28 (Veröffentlichung von Verwaltungsakten zum Zweck der Rechtswirksamkeit)
1. Die digitale Amtstafel des Landes wird errichtet; sie ersetzt mit sämtlichen Wirkungen für die Akte laut diesem Artikel die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region.
2. Mit Inbetriebnahme der digitalen Amtstafel gilt die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung von Verwaltungsakten und -maßnahmen als erfüllt, wenn sie, nach den mit Durchführungsverordnung festzulegenden Modalitäten, auf der digitalen Amtstafel veröffentlicht werden.
3. Neben den Akten und Maßnahmen, deren Veröffentlichung gesetzlich vorgesehen ist, werden auf der digitalen Amtstafel des Landes, auch auszugsweise, sonstige Akten und Maßnahmen veröffentlicht, welche die Allgemeinheit oder bestimmte Personenkategorien betreffen. Enthalten sie persönliche Daten, erfolgt die Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Grundsätze und Grenzen der Datenschutzbestimmungen.
4. Das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen ist gewährleistet, wenn diese auf der digitalen Amtstafel oder auf der institutionellen Webseite der Landesverwaltung veröffentlicht sind, vorausgesetzt, das gesamte Dokument wurde veröffentlicht.“