(1) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„a) bewertet, zu Ermittlungszwecken, die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die Legitimationserfordernisse und die für den Erlass der Maßnahme erheblichen Voraussetzungen und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für einen angemessenen und zügigen Ablauf der Ermittlung. Insbesondere holt er von Amts wegen die Informationen oder die Unterlagen laut Artikel 5 ein und fordert den Betroffenen, sofern zulässig, auf, Erklärungen auszustellen, fehlerhafte Erklärungen oder Anträge zu berichtigen oder diese, falls unvollständig, zu ergänzen. In den Fällen, in denen ein Lokalaugenschein durchgeführt wird, ausgenommen Lokalaugenscheine im Rahmen einer wie auch immer genannten Kontrolltätigkeit, nimmt der für das Verfahren Verantwortliche die entsprechende Mitteilung an den Eigentümer und den qualifizierten Besitzern der zu begutachtenden Sache vor;“.
(2) Im Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „dem zuständigen Amt“ durch die Wörter „der zuständigen Organisationseinheit“ ersetzt.