1.1 Im Sinne dieses Beschlusses versteht man unter:
a) „schwer zugängliches Gebiet“: Zone innerhalb welcher der Anschluss an die Kanalisation gemäß Art. 34 des Landesgesetzes Nr. 8/2002 nicht vorgeschrieben ist und innerhalb welcher der Schlamm- und Abfalltransport von abgelegenen Gebäuden und Einrichtungen für autorisierte Abfalltransportfahrzeuge nicht erreichbar ist. In solchen Gebieten kann der Schlamm- und Abfalltransport bis zum Übergabepunkt mit vereinfachten Modalitäten durchgeführt werden. Der Transport erfolgt ohne Abfallbegleitschein und ohne Einschreibung ins nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe.
b) “Übergabepunkt”: Ort, wo die Klärschlämme und Abfälle für eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Wiederverwendung an den öffentlichen Abfallsammeldienst oder an ein ermächtigtes Abfalltransport-unternehmen seitens Dritter abgegeben werden. Der Übergabepunkt wird von der Gemeinde festgelegt.
c) “Vereinfachte individuelle Abwasser-entsorgungssysteme”: Vereinfachte Systeme und Anlagen für die Entsorgung der häuslichen Abwässer, welche den Eigenschaften unter Punkt 2 entsprechen.