Die Landesregierung
Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, sieht Maßnahmen zugunsten der Personen vor, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird.
Artikel 1, fünfter Absatz des genannten Gesetzes bestimmt, dass die Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Maßnahmen auf die Autonomen Provinzen Trient und Bozen übertragen werden, die sie unter Beachtung der mit regionaler Verordnung festgelegten Prinzipien und Kriterien ausüben.
Mit Dekret des Präsidenten der Region vom 28. Juli 2009, Nr. 5/L wurde diese Durchführungsverordnung erlassen, welche die Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 vorsieht.
Artikel 1, dritter Absatz der oben angeführten Regionalverordnung sieht vor, dass jede Autonome Provinz die Modalitäten und Fristen für die Einreichung der Anträge und die Auszahlung der Beiträge festlegt und dass jede Autonome Provinz auch die Modalitäten und Fristen zur Eintreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge festsetzt.
Mit Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406, hat die Landesregierung Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, erlassen und in der Folge mit Beschluss vom 9. November 2009, Nr. 2709 und mit Beschluss 30. Dezember 2010, Nr. 2215 abgeändert.
Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 14. Juli 2011, Nr. 5, sieht vor, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1, 2 und 3 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 mit seinen späteren Änderungen, auch auf die Personen angewandt werden, die im Zeitraum 1. September 2008 - 31. Dezember 2011 ihre Arbeit verlieren oder von der Arbeit suspendiert werden. Die Personen, die bereits die genannten Maßnahmen in Anspruch genommen haben, konnten - wenn sie die in der betreffenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen - diese auch im Jahr 2011 für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, oder für die von der jeweiligen Autonomen Provinz für das Jahr 2010 festgelegte Höchstdauer, wenn es sich um Personen handelt, die von der Arbeit suspendiert wurden.
Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 5., sieht vor, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1, 2, 3 und 6 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 mit seinen späteren Änderungen, auch auf die Personen angewandt werden, die im Zeitraum 1. September 2008 - 31. Dezember 2012 ihre Arbeit verlieren oder von der Arbeit suspendiert werden. Die Personen, die bereits die genannten Maßnahmen in Anspruch genommen haben, können - wenn sie die in der betreffenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen - diese auch im Jahr 2012 für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, oder für die von der jeweiligen Autonomen Provinz für das Jahr 2010 festgelegte Höchstdauer, wenn es sich um Personen handelt, die von der Arbeit suspendiert wurden.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. a) für all jene, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 der Regionalgesetz vom 21. September 2012, Nr. 5, die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1, 2, 3 und 6 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 mit seinen späteren Änderungen auch auf die Personen angewandt werden, die im Zeitraum 1. September 2008 - 31. Dezember 2012 ihre Arbeit verlieren oder von der Arbeit suspendiert werden. Es werden folgende Zeiträume herangezogen: vom 1/1/2012 bis zum 30/06/2012 und vom 1/7/2012 bis zum 31/12/2012.
b) Für das Bezugsjahr 2012, die in der Anlage, die Bestandteil des Beschlusses der Landesregierung vom 28. September 2009, Nr. 2406 ist, enthaltenen „Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird“ sind wie folgt abgeändert:
- Artikel 3, erster Absatz, Punkt a) ist wie folgt abgeändert: “Einer Vergütung in Höhe von 876 € monatlich“;
- Artikel 3, erster Absatz, Punkt c) ist wie folgt abgeändert: “Einer einer Vergütung oder Ergänzungszahlung in Höhe von 188 € monatlich“;
- im vierten Absatz des Artikels 3, ist der zweite Satz wie folgt abgeändert: „Für Arbeitnehmer in Lohnausgleich werden die Unterstützungen in Stunden berechnet und bis zu einer Höchstgrenze von 1.100 nicht gearbeiteten Stunden bezahlt.“
c) Die Frist für die Einreichung der jeweiligen ist der 31. März 2013. Die genannte Frist ist als Ausschlussfrist zu betrachten.
d) Für alles was im gegenständlichem Beschluss nicht anders geregelt, wird auf die Kriterien, die ausdrücklich mit Beschluss vom 28 September 2009 Nr. 2406 mit seinen späteren Änderungen festgelegt worden sind, verwiesen.
2. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.