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1. die in Anlage 1 angeführte Liste der Lehrberufe gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12 ist genehmigt;
2. Lehrlinge, die den Lehrvertrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Beschlusses abgeschlossen haben, können ihre Ausbildung gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen abschließen;
3. die in Anlage 2 enthaltenen betrieblichen Ausbildungsstandards gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, sind genehmigt.
4. die Lehrberufsliste (Anlage 1) und die betrieblichen Ausbildungsstandards (Anlage 2) werden im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.
5. die betrieblichen Ausbildungsstandards (Anlage 2) gelten ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol.