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zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung wird folgende Sonderförderaktion genehmigt:
Inhalt und Ziel:
Es werden neue unternehmerische Tätigkeiten unterstützt, indem die Mietzinsen der für die Ausübung der Tätigkeit angemieteten Immobilien gefördert werden. Die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere, die Fusion oder die Aufspaltung einer Gesellschaft und jede andere Änderung, die eine bloße Fortführung einer bereits vorher auf Landesgebiet ausgeübten Tätigkeit bildet, werden nicht als neue Tätigkeiten berücksichtigt. Die Förderaktion betrifft die Mietzinsen der ersten zwei Jahre ab Ansiedlung bzw. Datum des Mietvertrages.
Dauer:
Die Förderaktion beginnt mit 01.01.2013 und endet mit 31.12.2014. Eventuell bereits vor dem 1. Jänner 2013 eingereichte Beitragsgesuche können ebenfalls für die Sonderförderaktion berücksichtigt werden.
Ausmaß der Förderung:
Es kann ein Beitrag von 75% im ersten und 50% im zweiten Jahr auf den Mietzins, im Rahmen der „de minimis-Regelung“, gewährt werden. Der zugelassene Mietzins darf nicht den vom „Osservatorio Mercato Immobiliare - OMI“ zum Zeitpunkt der Genehmigung festgelegten Höchstwert überschreiten. Die Genehmigung und Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Ablauf der zwei Jahre und nach Vorlage des registrierten Mietvertrages.
Voraussetzung:
Die Begünstigten müssen nach zwei Jahren mindestens vier Mitarbeiter beschäftigen. Unter Mitarbeiter versteht man auch die mitarbeitenden Familienmitglieder, die Lehrlinge und die Auszubildenden. Es wird die Beschäftigtenanzahl der letzten sechs Monate berücksichtigt.
Beitragsbegünstigte:
Den Mietzuschuss kann ein Unternehmen erhalten, das eine neue Tätigkeit ausübt. In folgenden Fällen wird von einer „neuen Tätigkeit“ ausgegangen:
a) wenn das Unternehmen bisher in Südtirol noch keine Tätigkeit ausgeübt hat,
b) wenn die neue Tätigkeit im Handelsregister durch einen neuen ATECO-Kodex ersichtlich wird, den das Unternehmen bisher nicht hatte,
c) wenn die neue Tätigkeit im Handelsregister durch eine neue Tätigkeitsbeschreibung ersichtlich wird, die das Unternehmen bisher nicht hatte.
Die Begünstigten müssen zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages mindestens vier Personen mehr beschäftigen, als zum Zeitpunkt des Abschlusses desselben Mietvertrages. Davon ausgenommen sind Nahversorgungsunternehmen laut Definition der Anwendungsrichtlinien zum LG 4/97, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 599 vom 15.04.2013. Unter Beschäftigte versteht man die Angestellten des Unternehmens, die mitarbeitenden Familienmitglieder, die Lehrlinge und die Auszubildenden; ausgenommen sind die Inhaber/innen bzw. Gesellschafter/innen und die Mitarbeiter/innen mit eigener Mehrwertsteuer-Position. Die Beschäftigung muss in Südtirol erfolgen und mindestens für den Zeitraum der letzten sechs Monate der mindestens 24 Monate umfassenden Dauer des Mietvertrages nachgewiesen werden.
Mietverträge, Untermietverträge, Pachtverträge:
Neben den Räumen, die zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden, können die geförderten Mietverträge auch Parkplätze, Garagen und andere betriebliche Nebenräume beinhalten, sofern im Zusammenhang mit der Tätigkeit und/oder im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten.
Mietverträge im Falle von Betriebsübernahme können gefördert werden, sofern die neuen Mieter die Voraussetzungen des Beitragsbegünstigten erfüllen.
Mietverträge, abgeschlossen zwischen Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner oder verbundenen Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zur Förderung zugelassen.
Es können auch die Mietzinse für Objekte in Untermiete gefördert werden. Weiters können auch Pachtverträge berücksichtigt werden, sofern im Vertrag die Höhe des für die Betriebsräume zu entrichtenden Mietzinses genau festgelegt ist.
Für Miet- und Pachtverträge, die vor dem 01.01.2013 abgeschlossen worden sind, können nur die Mietzinse ab diesem Datum zur Förderung zugelassen werden.
Gesuchseinreichung:
- es kann ein Förderungsantrag pro Jahr für ein und dieselbe Betriebsstätte eingereicht werden,
- der Antrag muss vor Abschluss des Mietvertrages bei der Abteilung 35 der Landesverwaltung eingereicht werden. Davon ausgenommen sind Mietverträge, die ab dem 01.10.2012 abgeschlossen worden sind. Für diese können die Anträge, sofern nicht bereits eingereicht, innerhalb 31.12.2013 eingereicht werden, wobei als zugelassene Mietkosten jedoch nur die Mietzinse ab dem 01.01.2013 herangezogen werden,
- die Anträge können zusätzlich zu anderen Förderungsanträgen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 4/97 eingereicht werden.
Vereinbarkeit mit der gemeinschaftlichen Regelung der staatlichen Beihilfen:
Die hier genannten Beihilfen werden als „De minimis-Beihilfen“ in Anlehnung an die EU-Verordnung Nr. 1998/2006 gewährt.
Wirksamkeit:
Diese Bestimmungen gelten ab Datum dieses Beschlusses, auch für alle aufliegenden und noch nicht abgeschlossenen Beitragsanträge.
Für all jene Inhalte, die hier nicht ausdrücklich erwähnt sind, gelten die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 599 vom 15.04.2013, in geltender Fassung, genehmigten Förderungskriterien.