(1) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„c) die Zusammensetzung und das Verfahren für die indirekte Wahl der Organe sowie die Regelung über die Unvereinbarkeiten;“
(2) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„d) die Aufgaben und Befugnisse der Organe, wobei auch unter Verweis auf Verordnungsbestimmungen organisatorischer Art dem Bezirkspräsidenten, den Bezirksreferenten oder dem Bezirksausschuss die Befugnisse zuerkannt werden können, Akte auch verwaltungstechnischen Charakters zu erlassen;“
(3) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„i) die Vergabe des Schatzamtsdienstes der Bezirksgemeinschaft.“
(4) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„3. Die Beschlüsse über die Genehmigung der Satzung und über allfällige Änderungen dazu werden vom Bezirksrat mit den Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst.“
(5) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die Satzung bzw. die Satzungsänderung wird für 30 aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Bezirksgemeinschaft kundgemacht und tritt am dreißigsten Tag nach der Anbringung an der Amtstafel in Kraft. Die geltende Satzung ist auf der Internetseite der Bezirksgemeinschaft zu veröffentlichen.“
(6) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„Art. 4 (Organe)
1. Organe der Bezirksgemeinschaft sind:
- der Bezirksrat,
- der Bezirksausschuss,
- der Bezirkspräsident,
- der Rechnungsprüfer.
2. Der Bezirksrat besteht aus:
- den Bürgermeistern der angeschlossenen Gemeinden oder einer von diesen delegierten Person,
- einem zusätzlichen Vertreter der Gemeinden zwischen 5.001 und 10.000 Einwohnern,
- zwei zusätzlichen Vertretern der Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern.
Sollte das Sprachgruppenverhältnis damit nicht eingehalten sein, stellen jene Gemeinden zusätzliche Vertreter, welche den höchsten Bevölkerungsanteil dieser Sprachgruppe haben. Die zusätzlichen Vertreter werden von den jeweiligen Gemeinderäten gewählt und können auch unter den Bürgern ausgewählt werden, die zwar nicht Gemeinderäte sind, aber alle Voraussetzungen haben, um als Gemeinderat gewählt zu werden. Dabei ist die Beteiligung der politischen Minderheiten unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, zu gewährleisten. Für die Berechnung der zusätzlichen Vertreter im Bezirksrat wird der Bevölkerungsstand zum 31. Dezember des Jahres vor jenem der Einsetzung berücksichtigt. Die Zusammensetzung des Bezirksrates muss dem Sprachgruppenverhältnis im jeweiligen Bezirk laut der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen. In den Bezirksgemeinschaften mit Zuständigkeit auf Gebieten ladinischer Gemeinden muss die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet werden.
3. Im Bezirksrat müssen beide Geschlechter vertreten sein.
4. Der Bezirksrat wird alle fünf Jahre erneuert. Die Amtsdauer des Bezirksrates fällt mit jener der Gemeinderäte zusammen. Der Bezirksrat bleibt bis zu seiner Neubestellung im Amt.
5. Der Bezirksausschuss setzt sich aus dem Bezirkspräsidenten als Vorsitzenden und aus einer Anzahl von Bezirksreferenten zusammen, die in der Satzung bestimmt ist und höchstens zwei in Bezirksgemeinschaften bis zu 26.000 Einwohnern, vier in Bezirksgemeinschaften bis zu 80.000 Einwohnern und höchstens sechs in den übrigen Bezirksgemeinschaften beträgt. Falls von der Satzung vorgesehen, kann unter den Bezirksreferenten ein Vizepräsident bestellt werden, welcher den Bezirkspräsidenten bei Abwesenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertritt und dessen Aufgaben wahrnimmt. Falls kein Vizepräsident bestellt ist oder dieser abwesend oder verhindert ist, werden die Aufgaben des abwesenden bzw. zeitweilig verhinderten Bezirkspräsidenten vom ältesten Bezirksreferenten wahrgenommen. Für die Berechnung der Anzahl der Bezirksreferenten, anlässlich der Einsetzung des neuen Bezirksausschusses, wird der bei der Einsetzung des Bezirksrates angewandte Bevölkerungsstand berücksichtigt.
6. Die Landesregierung setzt in Absprache mit dem Rat der Gemeinden die Vergütungen für die Verwalter und den Rechnungsprüfer der Bezirksgemeinschaften fest. Die Vergütungen sind aufgrund der Einwohnerzahl und der Tätigkeitsprogramme der Bezirksgemeinschaften abzustufen.“
(7) Nach Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:
„2. Die Beschlüsse über die Genehmigung bzw. Änderung der Geschäftsordnung des Bezirksrates werden vom Bezirksrat mit den Stimmen der Mehrheit der zugewiesenen Ratsmitglieder genehmigt.
3. Jeder Bürger kann gegen alle Beschlüsse während des Zeitraumes ihrer Veröffentlichung Einspruch beim Bezirksausschuss erheben. Die Modalitäten, die Fristen und die Verfahren zur Beantwortung der Einsprüche werden durch Verordnung festgelegt.“
(8) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„Art. 6 (Aufsichtund Kontrolle über die Bezirksgemeinschaften) - 1. Die Aufsichtüber die Bezirksgemeinschaft und die Kontrolle über die Organe der Bezirksgemeinschaft steht der Landesregierung im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 Ziffer 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Gemeinden zu.“
(9) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„Art. 7. (Personal) – 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 3 sind bezüglich dienstrechtlicher Stellung der Generalsekretäre der Bezirksgemeinschaftendie für die Gemeindesekretäre geltenden einschlägigen Vorschriften und für die übrigen Bediensteten die Landesgesetze im Bereich Personal anzuwenden.
2. Für die Ernennung zum Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft gilt die für die Gemeinden geltende Regelung der Ernennung zum Generalsekretär zweiter Klasse. Zum Wettbewerb zugelassen sind Bewerber gemäß Artikel 60 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 2/L, sowie leitende Beamte der Bezirksgemeinschaftenmit einer effektiven Dienstzeit von wenigstens vier Jahren und der Befähigung gemäß Artikel 52 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 2/L.“
(10) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, ist aufgehoben.