(1) Das Land fördert Lern-, Bildungs- und Informationsmaßnahmen im Bereich gesunde Ernährung und kritisches Konsumverhalten, wobei die entsprechenden Kriterien und Vorgehensweisen mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.
(2) Insbesondere im Zusammenhang mit den Zielsetzungen unter Absatz 1 fördert das Land:
- den Zugang einzelner Bürger oder Vereinigungen zu Informationen über die Herstellung und den Konsum von Lebensmitteln,
- Initiativen für gesunde Ernährung, wobei Lern-, Bildungs- und Informationsmaßnahmen koordiniert vorangetrieben werden,
- unter anderem in Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und Fachinstituten sowie mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Aus- und Weiterbildungskurse für Beschäftigte des Verpflegungsgewerbes, der Ernährung, der Ernährungserziehung, der landwirtschaftlichen Produktion und des Vertriebs,
- Initiativen für die Einrichtung von Kursen zu den Themen “Ernährungserziehung“ und „kritisches Konsumverhalten“ sowie zur Verbreitung von Informationen über die historischen, kulturellen und anthropologischen Aspekte der Lebensmittelproduktion und -herkunft.
(3) In Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den in diesem Bereich Tätigen fördert das Land Veranstaltungen, die das Wissen um die qualitativen Aspekte der landwirtschaftlichen Produkte und Lebensmittel sowie der Wein- und Esskultur fördern, insbesondere über den Austausch mit anderen Regionen.
(4) Die Verwendung von Produkten aus heimischem Anbau bei der Zubereitung der Mahlzeiten der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung muss den Kunden, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, ausdrücklich über geeignete Hinweise zur Kenntnis gebracht werden.
(5) Die Personen und Unternehmen, die gemäß Artikel 6 Förderungen in Anspruch nehmen, stellen ihren Kunden, entsprechend den Durchführungsverordnungen zu den entsprechenden Gesetzesbestimmungen, Informationsmaterialien über gesunde Ernährung zur Verfügung, die die Qualitätsaspekte und die Nährwerte der konsumierten Produkte umfassen.