1. Für die Gesuche bis zum 31.12.2009, d. h. in den Jahren der Startphase, wird der Beitrag im Rahmen der vom Finanzgesetz (Haushaltskapitel 10155.05) zur Verfügung gestellten Mittel wie folgt berechnet:
a) Beitrag für die Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen:
- Die gemäß Artikel 6 errechneten zulässigen Gesamtausgaben, werden nach Abzug einer eventuell von den Eltern geleisteten Spesenbeteiligung zur Gänze vom Land finanziert.
b) Beiträge für den Ankauf von Kinderbetreuungsplätzen:
- Die gemäß Artikel 7 errechneten zulässigen Gesamtausgaben werden zur Gänze vom Land finanziert. Eine eventuelle Spesenbeteiligung der Eltern wird dabei nicht von den zulässigen Gesamtausgaben abgezogen.
c) Beiträge für die Sommerbetreuung:
- Die gemäß Artikel 8 errechneten zulässigen Gesamtausgaben, werden nach Abzug einer eventuell von den Eltern geleisteten Spesenbeteiligung zu 2/3 vom Land finanziert.
2. Für die Gesuche ab dem 1. Jänner 2010, wird die Höhe des Beitrages, sowohl für die Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen als auch für den Ankauf von Kinderbetreuungsplätzen, an die Auslastung gekoppelt. Auf die laut Absatz 6 bzw. Absatz 7 errechneten zulässigen Gesamtausgaben, wird demnach der Beitrag, unter Berücksichtigung der jeweiligen Auslastung, in folgender Höhe gewährt:
| | Auslastung | Höhe des Beitrags |
über 80 % | 75% |
von 76-80 % | 72% |
von 71-75% | 69% |
von 66-70% | 66% |
von 61-65% | 63% |
von 51-60% | 60% |
bis 50 % | 55% |
Zwecks Beitragsberechnung wird eine eventuelle Spesenbeteiligung der Eltern nicht von den zulässigen Gesamtausgaben abgezogen.
Die Kriterien und Modalitäten zur Festlegung der prozentuellen Auslastung werden mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt.