(1) Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Initiativen fördern und Kapitalbeiträge im Höchstausmaß von 30 Prozent zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Wissensvermittlung über die Innovationen sowie zur Verbreitung der Planungsinstrumente in diesem Bereich gewähren.
(2) Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Beiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent für den Bau und die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zugunsten von landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen, Betriebsgebäuden, Schutzhütten und Almhütten, für die ein Anschluss an das Stromnetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, gewähren.
(3) Außerdem kann das Land an die Stromverteilerunternehmen im Höchstausmaß von 80 Prozent folgende Beiträge gewähren:
- wenn diese von Naturkatastrophen betroffen sind;
- für neue Anschlüsse, den Austausch oder die Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;
- für die unterirdische Verlegung von Freiluftleitungen mit Mittel- und Niederspannung;
- für Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten, sofern nicht eine wirtschaftlich günstigere Einspeisung von Elektroenergie vorhanden ist.
(4) Übersteigen die für den Beitrag zugelassenen Spesen den Betrag von 500.000 Euro, kann ein Vorschuss von bis zu höchstens 50 Prozent des gewährten Beitrages genehmigt werden.
(5) Wenn die Beträge für den Beitrag zugelassen und bereits zu Lasten des Landeshaushaltes zweckgebunden wurden, sind die Ausgabenbelege, bei sonstigem Verfall des Beitrages, innerhalb von drei Jahren ab dem Haushaltsjahr, auf welches sich die Zweckbindung bezieht, vorzulegen.
(6)Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit Beiträgen oder Begünstigungen jeglicher Art, die von staatlichen Bestimmungen oder von anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, nicht kumulierbar. 6)
(7) Aufgehoben sind:
- das Landesgesetz vom 19. Februar 1993, Nr. 4, in geltender Fassung,
- Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4,
- Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung.