6.1 Für die unter Punkt 4 angeführten Vorhaben gelten folgende Vorraussetzungen:
- die Anlagen müssen im Einzugsgebiet des Konsortiums errichtet werden,
- die Genehmigungen und Konzessionen lauten auf das Bodenverbesserungs- oder Bonifizierungskonsortium, welches Begünstigter des Beitrags ist,
- für alle oben angeführten Vorhaben ist die Baukonzession oder Bauermächtigung vorzulegen, sofern von den geltenden Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Umweltschutz vorgesehen,
- für Bewässerungsvorhaben muss eine gültige Wasserkonzession vorgelegt werden.
6.2 Die unter Artikel Punkt 4.1.1 aufgezählten Anlagen oder Anlagenteile können für Mehrzwecknutzungen vorgesehen werden, sofern die vorrangige Bewässerungsnutzung durch diese Mehrzwecknutzung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall stellt die Mehrfachnutzung keine Zweckendfremdung der Anlage dar. Die aufgrund der Mehrfachnutzung zusätzlich entstehenden Baukosten müssen im Kostenvoranschlag getrennt angegeben werden und sind nicht zuschussfähig. Von einer Finanzierung ausgeschlossen sind außerdem auch alle zusätzlichen Armaturen, Spezialteile, und Mehrkosten, die notwendig sind, um eine Anlage oder Teile einer Anlage für die Stromerzeugung, auch für landwirtschaftliche Zwecke, nutzbar zu machen. Die Kosten für das Material und die Verlegung von Löschwasserhydranten, können beim Bau einer Bewässerungsanlage mit dem selben Prozentsatz wie die Anlagenteile gemäß Punkt 4.1.1 bezuschusst werden, sofern die Errichtung dieser Löschwassereinrichtungen von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wurde. Dies gilt auch für Speicherbecken, wenn ein untergeordneter Teil der Speicherkapazität für Löschwasserzwecke vorgesehen wird.
6.3 Für die Vorhaben laut Punkt 4.1.2 ist Vorraussetzung, dass die betroffenen Straßen- oder Wegparzellen im Einzugsgebiet des Konsortiums liegen und sich im Eigentum des Konsortiums befinden. Für die Fälle, in denen das Konsortium nicht Eigentümer ist, ist ein entsprechender Rechtstitel Bedingung für die Förderung. In jedem Fall müssen die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Klassifizierung als Konsortialweg bzw. –straße gegeben sein. Von der Finanzierung ausgeschlossen sind alle Demanialwege der Gemeinde und jene, die im Landesverzeichnis der ländlichen Strassen, gemäß Landesgesetz Nr. 50 vom 22.11.1988 in geltender Fassung, eingetragen sind.
6.4 Für die Bezuschussung von Räumlichkeiten zur Unterbringung von Maschinen, Büroräumen und Sitzungssälen, Sanitär- und Sozialräume für das Personal ist Voraussetzung, dass es sich um Konsortien mit mindestens 100 Mitgliedern handeln muss.