(1) Im Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474 wird im Art. 1 der nachstehende Satz hinzugefügt:
„Unter die Befugnisse laut Abs. 1 fallen auch die Aufgaben der gesundheitlichen Betreuung der in Strafanstalten inhaftierten oder eingewiesenen Personen sowie jene im Zusammenhang mit der Jugendrechtspflege; zu den oben genannten Aufgaben zählen auf jeden Fall jene betreffend die Rückerstattung an die therapeutischen Gemeinschaften – sei es für Drogensüchtige sei es für Kinder und Jugendliche mit psychischen Störungen – der Kosten für den Unterhalt, die Pflege und die ärztliche Betreuung der inhaftierten Personen laut Art. 96 Abs. 6 und 6/bis des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. Oktober 1990 , Nr. 309 erlassenen Einheitstextes sowie für die von der Justizbehörde verfügte Unterbringung der Minderjährigen und Jugendlichen laut Art. 24 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 28. Juli 1989, Nr. 272 in den oben erwähnten Gemeinschaften. Unangetastet bleiben die Zuständigkeiten der staatlichen Organe für die Gewährleistung der Sicherheit in den Gesundheitseinrichtungen innerhalb der Strafanstalten und in den externen Pflegeeinrichtungen, in denen die inhaftierten und die eingewiesenen Personen betreut werden. Zur Gewährleistung der notwendigen Koordinierung zwischen den Gesundheitsdiensten, der Gefängnisverwaltung und der Jugendstrafrechtspflege werden zwischen den zuständigen Landes- und Staatsorganen spezielle Vereinbarungen getroffen.“
(2) Im Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474 werden im Art. 4/bis die nachstehenden Änderungen vorgenommen:
- Im Abs. 1 werden die Worte „Die gesundheitliche Betreuung und“ gestrichen;
- Im Abs. 3 wird der Buchst. e) aufgehoben.
(3) Die Ausgaben betreffend die aufgrund des Abs. 1 den Autonomen Provinzen Trient und Bozen übertragenen Aufgaben gehen zu Lasten des jeweiligen Landesgesundheitsfonds.
(4) Das ärztliche, sanitätstechnische und Krankenpflegepersonal, das in den Strafanstalten im Gebiet der Provinzen zum Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets mit unbefristetem Arbeitsvertrag Dienst leistet und in einer späteren Maßnahme von der zuständigen staatlichen Verwaltung im Einvernehmen mit der gebietlich zuständigen Provinz festgelegt wird, geht mit Wirkung vom selben Datum zu den Provinzen über; die diesbezüglichen Ausgaben gehen zu Lasten der Provinzen. Auf genanntes Personal werden – unbeschadet der Beibehaltung der bestehenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung – die Gesetzes-, Verordnung- und Vertragsbestimmungen angewandt, die jeweils für das entsprechende Landespersonal gelten. Die Provinzen treten an Stelle des Staates in den bestehenden Vereinbarungen über die Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffend die Aufgaben, die Gegenstand der Übertragung laut Abs. 1 sind; binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes teilt da Justizministerium den Provinzen die Namen besagten Personals und die Art der bestehenden Vereinbarung mit. Die in diesem Absatz genannten befristeten Arbeitsverhältnisse und Vereinbarungen mit dem ärztlichen, sanitätstechnischen und Krankenpflegepersonal der Strafanstalten im Gebiet der Provinzen, die spätestens sechs Monate vor dem Tag ablaufen, an dem dieses Dekret wirksam wird, werden für die Dauer von zwölf Monaten ab demselben Datum verlängert; unbeschadet bleibt der eventuelle vertragliche festgesetzte Ablauf, sofern dieser auf ein späteres Datum fällt. Die Geräte, Einrichtungen und beweglichen instrumentalen Güter, die zur Ausübung der in diesem Dekret genannten gesundheitlichen Betreuung dienen, werden den Autonomen Provinzen gemäß den im Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 vorgesehenen Modalitäten übertragen; die für die Leistung der gesundheitlichen Betreuung in den Strafanstalten bestimmten Räumlichkeiten werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Diese Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.