(1) Die Bildungswege der Berufsbildung setzen sich zum Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, eine berufliche Tätigkeit mit Kompetenz und reflexiver Handlungsfähigkeit durchzuführen. Diese Bildungswege ermöglichen den Erwerb von Berufsbefähigungen unterschiedlichen Niveaus bis hin zur staatlichen Abschlussprüfung.
(2) Die Bildungswege zum Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses oder eines Berufsbildungsdiploms laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) werden an verschiedenen Lernorten umgesetzt und verbinden Theorie und Praxis in einem bestimmten Berufsbild. Sie fördern und entwickeln durch praxisbezogene und handlungsorientierte Lernwege die technisch-praktischen sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen. In Zusammenarbeit mit Betrieben werden Praktika und Projekte mit Arbeitsaufträgen verwirklicht. Dem systematisch erhobenen Ausbildungsbedarf wird in spezifischen Berufsbildern Rechnung getragen.
(3) Das Bildungsjahr laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) ermöglicht eine vertiefte Allgemeinbildung und die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung. Die allgemeinen Kriterien für die Durchführung des genannten Bildungsjahres werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der autonomen Befugnisse und lokalen Gegebenheiten festgelegt.
(4) Die Lehrlingsausbildung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) ist ein gleichwertiges Bildungssegment für die Erfüllung des Bildungsrechts und der Bildungspflicht sowie der Schulpflicht im Rahmen der geltenden staatlichen Bestimmungen. Die Lehrlingsausbildung erfolgt im Wechsel der Lernorte Schule und Betrieb, die gemeinsam die Ausbildungsverantwortung für die Jugendlichen tragen.
(5) Die Bildungswege der berufsbildenden Oberschulen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) bezwecken den Erwerb allgemeiner und technisch-praktischer Bildung, die es ermöglicht, handlungsorientiert Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, um den Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt gerecht zu werden, aber auch ein Weiterstudium ermöglicht. Die berufsbildenden Oberschulen umfassen die in den geltenden staatlichen Bestimmungen im Schulbereich vorgesehenen Arten von Schulen mit den entsprechenden Fachrichtungen und Schwerpunkten und werden mit Bezug auf die bildungspolitischen Leitlinien laut Artikel 8 sowie aufgrund der Nachfrage und des spezifischen Bedarfs der drei Sprachgruppen errichtet.
(6) Die Bildungswege der Berufsbildung, die zum Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses, eines Berufsbildungsdiploms und eines Studientitels führen, gestalten ihr Profil auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 10.
(7) Unbeschadet der den berufsbildenden Oberschulen im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000 Nr. 12, in geltender Fassung, zuerkannten Autonomie, erhalten die Schulen der Berufsbildung organisatorische und didaktische Autonomie sowie Finanz- und Verwaltungsautonomie. Mit Durchführungsverordnung werden der Rahmen und die Modalitäten für die Ausübung der erwähnten Autonomie, samt Mitbestimmungsgremien, festgelegt.