Anlage A
Finanzierungssystem für die laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13
1. Für die Finanzierung der laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften für die übertragenen Sozialdienste wird ab dem Jahr 2010 folgendes Finanzierungssystem angewandt, wobei für die Jahre 2010 bis 2012 eine Übergangsregelung zur Anwendung kommt, die von der Abteilung Familie und Sozialwesen unter Berücksichtigung der Prinzipien des neuen Finanzierungssystems ausgearbeitet wurde und eine stufenweise Anpassung der Finanzierung gewährleistet.
a) allen Trägern wird ein Fixbetrag von 375.000,00 Euro für institutionelle Ausgaben anerkannt.
b) folgende Ausgaben werden den Trägern direkt zweckgebunden finanziert:
- die überörtlichen Dienste und Einrichtungen laut Beschluss der Landesregierung vom 13. Februar 2006, Nr. 489, Artikel 3, in geltender Fassung, erhöht um 5%, für die damit zusammenhängenden Verwaltungsleistungen,
- die Mieten,
- Pläne und Programme deren Durchführung von der Landesabteilung für Familie und Sozialwesen als vorrangig angesehen werden.
Ebenso werden den Trägern 25% der Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten, welche in teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, psychisch kranke bzw. sucht kranke Menschen, hergestellt werden, zur Verfügung gestellt.
c) der restliche Teil der Finanzierung erfolgt über eine gewichtete Pro-Kopf-Quote, welche sich auf folgende objektive und zum Zeitpunkt der Berechnung vom ASTAT, LISYS oder anderen offiziellen Quellen zur Verfügung gestellten Indikatoren bzw. Kennzahlen stützt:
Einwohneranzahl (Gewichtung: 57,5 % ),
Fläche in qkm minus Gewässer, minus vegetationslose Fläche (Gewichtung: 5%),
Dichte der Bevölkerung, bis zu einem Höchstmaß von 400 Einwohnern pro qkm (Gewichtung: 2%),
Anzahl der Leistungsstunden der Hauspflege und Tagesstätte der Hauspflege im Jahr (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Senioren über 75 Jahren (Gewichtung: 5,5%),
Anzahl der erwachsenen Klienten zwischen 18 und 75 Jahren der sozialpädagogischen Grundbetreuung (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Personen, die das Pflegegeld erhalten und nicht in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind (Gewichtung: 6,5%),
Anzahl der Minderjährigen (Gewichtung: 5,5%),
Anzahl der minderjährigen Klienten der sozialpädagogischen Grundbetreuung (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Empfänger der Leistungen Soziales Mindesteinkommen oder Miete und Wohnungsnebenkosten oder Taschengeld (Gewichtung: 3%).
Die Quote, welche dem Träger zusteht, ergibt sich aus den Kennzahlen des einzelnen Trägers im Verhältnis zu den landesweiten Kennzahlen und deren Gewichtung.
2. Sollten bestimmte der obgenannten Kennzahlen von einem Jahr auf das andere signifikante Abweichungen aufweisen, so steht es im Ermessen der zuständigen Landesabteilung für Familie und Sozialwesen diese Kennzahlen für alle Träger mit dem Durchschnitt der vorangehenden 2 oder 3 Jahre zu ersetzen;
3. Die Gemeinden beteiligen sich im fixen Ausmaß von 15% an den Kosten der Dienste Hauspflege und Tagestätte der Hauspflege.