(1) Für das Verfahren zur Auferlegung der Dienstbarkeit des Skigebietes, in der Folge Skigebietsdienstbarkeit genannt, betreffend die in Artikel 2 genannten Flächen, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes vorsieht. Für Flächen der öffentlichen Hand oder des unveräußerlichen Vermögens gelten die einschlägigen Gesetze. Das Verfahren zur Auferlegung der Skigebietsdienstbarkeit kann von den Interessierten auch in Bezug auf Skipisten beantragt werden, die aufgrund eines Vertrages zwischen den Parteien bereits zur Gänze oder teilweise verwirklicht sind und genutzt werden, wenn dieser Vertrag in der Folge abläuft oder von den grundbücherlichen Eigentümern der Grundstücke beanstandet wird.
(2) Wenn es zu keiner Einigung in Bezug auf die Verfügbarkeit der Flächen und die entsprechende Entschädigung kommt, ist derjenige, der das Verfahren zur Auferlegung der Skigebietsdienstbarkeit einleiten will, verpflichtet, einen Schlichtungsversuch vor der bei der Landesabteilung Tourismus eingesetzten Kommission zu unternehmen. Zuvor muss er den grundbücherlichen Eigentümer der betreffenden Grundfläche und den Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzen und dem Einschreiben einen technischen Bericht über die durchzuführenden Arbeiten beifügen, mit detaillierter Angabe der angebotenen Entschädigungen.
(3) Die Kommission laut Absatz 2 setzt sich wie folgt zusammen: aus einer Person in Vertretung der Landesabteilung Tourismus, die den Vorsitz führt, einer Person in Vertretung der Abteilung Vermögensverwaltung, einer Person in Vertretung der repräsentativsten Berufsorganisation der Aufstiegsanlagenbetreiber und einer Person in Vertretung der in Südtirol repräsentativsten Bauernvereinigung.
(4) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus beruft innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 2 die Parteien und die Kommission laut Absatz 2 ein, um einen Vergleichsversuch zu unternehmen.
(5) Falls ein Vergleich zustande kommt, wird ein Protokoll angefertigt, das von beiden Parteien und von den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wird.
(6) Falls der Vergleichsversuch scheitert, wird dennoch ein Protokoll angefertigt, worin die von den Parteien eingenommenen Positionen festgehalten werden.
(7) Falls der Schlichtungsversuch nicht innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung laut Absatz 2 abgeschlossen wird, steht es jeder Partei frei, das Verfahren zur Auferlegung der Skigebietsdienstbarkeit einzuleiten, in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und den Landesbestimmungen über Enteignungen für gemeinnützige Zwecke.