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1. der monatliche Betrag der Rente für Vollinvaliden, für Teilinvaliden, für vollständig Blinde, für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und für Gehörlose und der monatilichen Zulage für minderjährige Teilinvaliden, die im Art. 3, Zf. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Lamdesgesetzes 46/78 vorgesehen sind, und wie folgt neu festgesetzt: Euro 405,60 Euro ab 1. Jänner 2011,
2. der monatliche Betrag der Ergänzungszulage für Zivilblinde, welche im Art. 3, Zf. 9 des genannten Gesetzes vorgesehen sind, wird für Vollblinde bzw. für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen folgendermaßen festgesetzt: 106,26 Euro bzw. 75,91 Euro ab 1. Jänner 2011,
3. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen, welche Anrecht auf die oben angeführten Zuwendungen haben, werden diese in der neu festgelegten Höhe sowie der eventuelle gereifte Ausgleich, ab dem oben angeführten Zeitpunkt ausbezahlt,
4. die entsprechende Mehrausgabe wird dem Kapitel 09110.00 des Kompetenzhaushaltes des laufenden Jahres angelastet.
5. der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.