(1)Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend:
(2)Zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, können gemeinsam zur Wohnbauförderung zugelassen werden, sofern beide die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Förderung erfüllen. 12)
(3) 13)
(4) Suchen zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, gemeinsam um die Wohnbauförderung an und verzichtet eine Person vor der Auszahlung auf die Wohnbauförderung, kann die andere Person als Einzelperson zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Förderung besessen hat.