(1) Bei der Berechnung des Konventionalwertes des Wohnungsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder des Gesuchstellers im Sinne von Artikel 46 Absätze 2 und 2/bis des Gesetzes finden die Berichtigungskoeffizienten für das Alter sowie für den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand Anwendung. 43)