(1) Damit das Immobiliarvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder im Sinne von Artikel 47 Absätze 3 und 5 des Gesetzes bewertet werden kann, muß der Gesuchsteller seinem Gesuch eine Ersatzerklärung beilegen, aus der alle Liegenschaften hervorgehen, an denen die Eltern, Schwiegereltern oder Kinder das Eigentums-, das Fruchtgenuß- oder Gebrauchsrecht haben. Anzugeben sind auch die Liegenschaften von Personengesellschaften, an denen die genannten Personen beteiligt sind.
(2) Aufgrund der in der Erklärung laut Absatz 1 enthaltenen Angaben bewertet das Amt das Vermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder des Gesuchstellers.
(3) Der Besitz von Wohnungen und entsprechenden Zubehörflächen werden in der Höhe des Konventionalwertes laut Artikel 7 des Gesetzes berücksichtigt, wobei das Alter und der Erhaltungs- und Instandhaltungzustand berücksichtigt werden.
(4) Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz wird unter Anwendung der Werte berechnet, die von der Landesschätzkommission laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festgelegt werden.
(5) Baugründe werden mit einem Wert berücksichtigt, der ihnen in der jeweiligen Gemeinde gemäß den für die Berechnung der Gemeindeliegenschaftssteuer festgelegten Kriterien zukommt.
(6) Andere Liegenschaften werden mit jenen Werten berücksichtigt, die das Landesamt für Schätzungswesen in ähnlichen Fällen festgesetzt hat.
(7) Vom jeweiligen Gesamtwert der Liegenschaften der Eltern oder Schwiegereltern oder Kinder, der gemäß den Absätzen 3, 4, 5 und 6 ermittelt worden ist, wird ein Freibetrag von 650.000,00 Euro und die Restschulden eventueller Darlehensverträge abgezogen, die für den Erwerb, den Bau und die Erhaltung der Liegenschaften abgeschlossen wurden. Der Restbetrag wird durch die Anzahl der Kinder dividiert. Vom Konventionalwert der zu errichtenden oder zu kaufenden Wohnung beziehungsweise von den anerkannten Kosten für die Wiedergewinnung wird der auf den Gesuchsteller entfallende Anteil in Abzug gebracht.40)41)
(8) Der Freibetrag wird entsprechend der vom ASTAT erhobenen Steigerung der Lebenshaltungskosten mit Beschluß der Landesregierung angepaßt.
(9) Gehört zum Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ein geschlossener Hof, wird der entsprechende Wert nicht berücksichtigt. Der Wert des restlichen Liegenschaftsvermögens wird um die um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert.
(10)Legt der Gesuchsteller gegen die Entscheidung des Landesrates, mit der er wegen der Höhe des Liegenschaftsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder von der Wohnbauförderung ausgeschlossen oder im verminderten Ausmaße zur Wohnbauförderung zugelassen wird, beim Wohnbaukomitee gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes Beschwerde ein, kann das Wohnbaukomitee vor der endgültigen Entscheidung beim Landesschätzamt ein Gutachten einholen. 42)