(1) Um zur Förderung für die Wiedergewinnung zugelassen zu werden, müssen die geplanten Arbeiten zumindest den von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorgesehenen Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung entsprechen.
(2) Als Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung gelten Arbeiten, die darauf ausgerichtet sind,
- Gebäudeteile - auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebäudes betreffen - zu erneuern oder auszutauschen,
- hygienisch-sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen.
(3) Als Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung werden auf jeden Fall die nachfolgend angeführten Arbeiten anerkannt:
- Austausch von Fenstern und Türen, Rolläden und Fensterläden einschließlich der Änderung des Materials und der Art der Schließvorrichtungen,
- Ausführung und Anpassung von Zusatzarbeiten, die keine Erhöhung des Volumens oder der Nutzfläche bewirken,
- Errichtung von technischen Anlagen,
- Ausführung von internen Änderungsarbeiten wie öffnen und schließen von Mauerteilen, sofern sie die funktionelle Einteilung der Wohneinheiten und des Gebäudes nicht verändern,
- Konsolidierung der Fundamente und der tragenden Strukturen,
- Austausch von Zwischendecken ohne Niveauveränderungen,
- Erneuerung von Treppen und Rampen,
- Austausch von Trennwänden ohne Veränderung der Typologie der Wohneinheit,
- Eingriffe, die auf die Energieeinsparung abzielen.
(4) Werden zugleich mit den Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung Feinarbeiten durchgeführt, die als Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung einzustufen sind, und sind diese Arbeiten notwendig, um die Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung abzuschließen, werden auch die Feinarbeiten als außerordentliche Instandhaltungsarbeiten anerkannt.
(5) Die im Gesetz vorgesehenen Förderungen für die Wiedergewinnung von Wohnungen werden nur gewährt, wenn die anerkannten Kosten für die geplanten Wiedergewinnungsarbeiten mindestens zehn Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung betragen.
(6) Gegenstand der Förderung für die Wiedergewinnung können nur Arbeiten sein, die mit den urbanistischen Bestimmungen im Einklang stehen und in der technischen Baubeschreibung laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3.6. angegeben sind. Mit den Arbeiten für die Wiedergewinnung kann 30 Tage nach der Vorlage des Gesuches begonnen werden, es sei denn, der Direktor des Technischen Amtes für den geförderten Wohnbau fordert den Gesuchsteller innerhalb der genannten 30 Tage mit begründeter Maßnahme auf, nicht mit den Arbeiten zu beginnen, weil die technische Baubeschreibung unzureichend ist und daher für die Beurteilung des Gesuches ein Lokalaugenschein durchgeführt werden muss. Sollte der Lokalaugenschein nicht innerhalb der darauf folgenden 30 Tage durchgeführt werden, kann der Gesuchsteller auf jeden Fall mit den Arbeiten beginnen. 38)